Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit - Forderungen der Friedrich-Naumann-Stiftung zum Entwurf einer Verfassung der Europäischen Union für einen Volksentscheid [Druckversion]
Forderungen der Friedrich-Naumann-Stiftung zum Entwurf einer Verfassung der Europäischen Union für einen Volksentscheid
(Vorstandsbeschluss vom 28.10.2003)
Das Subsidiaritätsprinzip stärken, Geldwertstabilität als Ziel der Europäischen Union ..
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Die Europäische Integration gehört zu den Eckpfeiler liberaler Außenpolitik in Deutschland. Die Entwicklung des europäischen Vertragswerks zu einer Verfassung, wie sie durch den Verfassungskonvent der EU eingeleitet wurde, wird von Liberalen entschieden begrüßt. Gerade weil die Schaf-fung einer europäischen Verfassung ein solch grundlegender Schritt für die Zukunft der EU ist, ist eine sorgfältige Ausrichtung an liberalen Prinzipien erforderlich. Hier weist der vom Konvent vorgelegte Entwurf einige Schwächen auf – insbesondere in den Bereichen Wirtschaftsverfassung und Subsidiarität -, die dringend der Korrektur bedürfen. Hierzu legt die Friedrich-Naumann-Stiftung 12 Forderungen vor:
1. Die Schlussbestimmungen des Konventsentwurf müssen so gefasst werden, dass über die künftige Verfassung der Europäischen Union die Bürger direkt entscheiden, nicht de facto Regie-rungskonferenzen und de jure Parlamente.
2. Für einen Volksentscheid sollen nur die Teile vom „Entwurf eines Vertrages über eine Verfassung für Europa“ vorgelegt werden, die ungefähr dem Umfang und der Funktion von Teil I des Kon-ventsentwurfs entsprechen.
3. Auch in der Präambel muss bei der Nennung der Werte die Freiheit vor der Gleichheit stehen, wie dies auch in der Präambel zu „Teil II Die Charta der Grundrechte der Union“ und in „Art. 2: Die Werte der Union“ der Fall ist.
4. Das Subsidiaritätsprinzip muss bereits in der Präambel und bei den Werten und Zielen der EU ausdrücklich verankert werden.
5. In „Artikel 9: Grundprinzipien“ muss die Grundsatzformulierung zum Subsidiaritätsprinzip gehärtet werden: In den Bereichen mit geteilter Zuständigkeit darf die Union nicht Zuständigkei-ten schon dann an sich ziehen, wenn sie es „besser“ macht. Vielmehr sollte die Union nur dann zuständig sein, wenn nur sie die mit einer Maßnahme angestrebten Ziele erreichen kann.
6. In „Artikel 3: Die Ziele der Union“ muss Absatz 3 ergänzt werden: „Die Union strebt die nach-haltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums an, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Geldwertstabilität, Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität.“ (Ergänzung kursiv).
7. Die in Artikel 29 unter „Kapitel II – Sonstige Organe und Einrichtungen“ eingeordnete Europäi-sche Zentralbank muss als hochrangige Institution der Währungsverfassung der Union und Teil des “Europäischen System der Zentralbanken“ einen besonderen Status erhalten. Die Unabhän-gigkeit der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken muss verlässlich gesi-chert werden; die Verpflichtung in Art. 18 Abs. 3 zur loyalen Zusammenarbeit der Organe darf diese Unabhängigkeit nicht gefährden.
8. Der pauschale Vorrang der Unionsgesetzgebung vor der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten in Bereichen mit geteilter Zuständigkeit (Art. 11 Abs. 2) wird abgelehnt. Es muss im Einzelfall Recht der Mitgliedstaaten dem Unionsrecht vorgehen können.
9. Die in Art. 9 Abs. 1 verankerten „Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“ müssen zweifelsfrei auch in den auf Art. 9 folgenden Artikeln verankert werden: Arten der Zuständigkeit (Art. 11), Bereiche mit geteilter Zuständigkeit (Art. 13), Koordinierung der Wirt-schafts- und Beschäftigungspolitik (Art. 14), Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungsmaßnahmen (Art. 16) und Flexibilitätsklausel (Art. 17).
10. Für das Subsidiaritätsprinzip in der Wettbewerbspolitik muss die ausschließliche Binnenmarkt-Zuständigkeit der Union für die erforderlichen Wettbewerbsregeln klar gegenüber der geteilten Binnenmarkt-Zuständigkeit abgegrenzt werden.
11. Jeder Bürger der Europäischen Union hat das Recht der Beschwerde gegen Handeln der EU-Organe bei einem Ombudsmann, den das Europäische Parlament beruft.
12. Die Initiative zu Verfassungsänderungen (Art. IV-7) sollte von den Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments ausgehen, nicht von den nationalen Exekutiven oder der Kommission (Art. IV-7 Abs. 1). Falls eine qualifizierte Mehrheit der nationalen Parlamente für eine Änderung ist, entwirft eine interparlamentarische Konferenz der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments die zur Ratifizierung vorgeschlagenen Änderungen.
Begründung, Erläuterung, Formulierungsvorschläge
Zu 1.:
Die erste Forderung fängt mit den Schlussbestimmungen an, weil der Konventsentwurf Referenden zur Verfassung nicht vorsieht. Der Verfassungsausschuss des Europäischen Parlaments hat aber am 5. September bereits mit 18 zu 6 Stimmen für Referenden in den Mitgliedstaaten votiert; das Europäische Parlament dürfte Ende September 2003 im gleichen Sinne entscheiden. In den meisten Mitgliedstaaten und Beitrittsländern sind Referenden entweder obligatorisch, bereits angekündigt oder wahrscheinlich.
Zu 2.:
Das gesamte Vertragswerk ist vom Konvent auch gesetzestechnisch und sprachlich als „Vertrag über eine Verfassung“ so konzipiert, dass es Regierungen und Parlamenten zur Entscheidung vorgelegt werden soll. Das wird auch in dieser offiziellen Bezeichnung des Konventsentwurfs explizit unterstrichen.
Das Vertragswerk umfasst mit den Artikeln in den Protokollen 478 Artikel auf 240 Seiten. Teil I des Konventsentwurfs umfasst mit Präambel und 59 Artikeln 44 Seiten. Nur ein schlanker Verfassungstext bietet die Chance, dass die Deutschen die künftige Verfassung, der sie zustimmen, auch verinnerlichen, um sich für sie einsetzen zu können.
Für einen schlanken Verfassungstext auf der Grundlage dieses Teils I müssten insbesondere Elemente von Teil II, Teil III, Protokollen und Erklärungen in den Volksentscheid-Entwurf konsistent übernommen werden. Selbst nach notwendigen Ergänzungen von Teil I um Kernaussagen dieser Teile bliebe ein schlanker, für die Bürger lesbarer Text möglich.
Ein so verschlankter Verfassungstext könnte alle bisherigen Teile II, III und IV wie schon jetzt einige Protokolle als Protokolle der schlanken Verfassung hinzufügen. Dafür müsste allerdings insbesondere der umfangreichste Teil III noch im einzelnen sorgfältig auf Konsistenz mit der verschlankten Verfassung überprüft werden. Dann könnten auch die nunmehr als Protokolle ausgewiesenen Teile wie üblich behandelt werden im Stile von: „Die angefügten Protokolle sind Bestandteil dieser Ver-fassung.“, bzw. gemäß dem formalen Status jetzt: „ ... sind Bestandteil dieses Vertrags.“
Zu 3.:
Ärgerlich ist die vielleicht nur aus redaktionell-technischen Unzulänglichkeiten oder Bildungsdefiziten beim Humanismus erklärbare Abweichung im ersten Absatz der Präambel von der bereits viel früher verabschiedeten Präambel der Charta und insbesondere von Art. 2, weil das Vorziehen der Gleichheit vor die Freiheit ausgerechnet mit der Tradition des Humanismus verbunden wird. Gerade deswegen können Liberale das nicht als bedauernswerte Petitesse durchgehen lassen.
Die Formulierungen in Art. 2 und in der Charta sind in diesem Punkt fast gleichlautend, stimmen jedenfalls bei der Reihenfolge von Freiheit und Gleichheit voll überein. Obwohl die Charta-Formulierung den Vorteil der Logik und des klareren gedankliche Aufbaus für sich hat, könnte die Präambel-Formulierung auch an den Text von Art. 2 angepasst werden, wenn der zumindest sprachlogisch korrigiert würde:
Der erstgenannte Wert ist die Menschenwürde (wie in der Charta-Präambel), nicht die „Achtung“; die Werte sind (z. B. wie in der Charta-Präambel) analog zur Formulierung der Französischen Revolution nach „der Würde des Menschen“: „der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität“ (in der ursprünglichen Formulierung so auch abgedruckt im Fensterglas der Theodor-Heuss-Akademie).
„Demokratie“ und „Rechtsstaatlichkeit“ sind dagegen in der Charta-Präambel der Kategorie nach Grundsätze der Union. Außerdem müsste am besten auch „Toleranz“ in den explizit angeführten Werte-Kanon von Art. aufgenommen werden, der bisher unmittelbar nach diesen Werten unter den Auszeichnungen aller Mitgliedstaaten genannt wird, zusammen mit „Pluralismus ... Gerechtigkeit, Solidarität und Nichtdiskriminierung“.
Dem Konvent selbst scheint da im sehr umfangreichen Vertragswerk ein wenig die Übersicht verloren gegangen zu sein; zwischen Präambel und Art. 2 sollte die Übersicht allerdings nicht zu schwer fallen.
Zu 4.:
In der Präambel könnte am Ende des 4. Absatzes ergänzt werden: „ ... die alten Trennungen zu überwinden und immer enger vereint ihr Schicksal gemeinsam in einer auf das Subsidiaritätsprinzip gegründeten föderalen Union zu gestalten.“ (Ergänzung kursiv).
In „Artikel1: Gründung der Union“ könnte in Absatz 1 der zweite Satz so ergänzt werden: „Die Uni-on koordiniert die diesen Zielen dienende Politik der Mitgliedstaaten und übt die ihr von den Mitgliedstaaten nach dem Subsidiaritätsprinzip übertragenen Zuständigkeiten in gemeinschaftlicher Weise aus.“ (Ergänzung kursiv).
„Artikel 2 Die Werte der Union“ könnte am Ende des Satzes so ergänzt werden: „ ... diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Toleranz, Gerechtigkeit, Nichtdiskriminierung und Solidarität auf der Grundlage von Subsidiarität auszeichnet.“ (redaktionelle Umstellung und inhaltliche Ergänzung kursiv).
In „Artikel 3: Die Ziele der Union“ könnte in Absatz 3 der 4. Satz so ergänzt werden: „Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips.“ (Ergänzung kursiv).
In „Artikel 5: Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten“ könnte Abs. 2 so ergänzt werden: „Nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der loyalen Zusammenarbeit achten und un-terstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der Verfassung ergeben.“ (Ergänzung und redaktionell nun erforderlicher Plural kursiv).
Zu 5.:
Ohne eine solche Härtung im Sinne von Montesquieus Kritik an fast beliebig dehnbarem und inter-pretierbarem Richelieu-Gummi („belangvolle Sachen“: Vom Geist der Gesetze, XXIX. Buch, 16. Ka-pitel) wäre Art. 9 Abs. 3 Einfallstor für Kompetenzverlagerungen nach oben.
Das Problem wurde im Konvent erkannt. Aber der wenig glückliche Änderungsvorschlag von Mi-nisterpräsident Teufel, die dehnbare Leerformel „besser“ durch die Leerformel „wirksamer“ zu ersetzen, wurde nicht angenommen. Insofern blieb der Text unverändert.
Ohne klare Kompetenzzuweisung in der Verfassung dominiert Richterrecht wie seit dem Edinburg-her Rat von 1992 trotz seiner Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des Subsidiaritäts-prinzips und seiner Leitlinien für die Auslegung von Art. 5 EG-Vertrag (ex Art. 3b). Art. 5 EG-Vertrag enthielt bereits die in Art. 9 Abs. 3 übernommenen kumulativen Voraussetzungen „nicht ausreichend“ und „besser“ für Kompetenzverlagerungen an die EU. Der Gerichtshof hat aber in keinem Falle auf Verletzung des Subsidiaritätsprinzips erkannt.
Umstritten ist, ob eine so formulierte und in Ziffer 5 des Amsterdamer Subsidiaritätsprotokolls erläuterte Abgrenzung von Kompetenzen justiziabel ist. Nach Montesquieus Maßstäben im Richelieu-Falle „belangvoll“ legt jedenfalls das Gesetz bei so unterschiedlich deutbaren Begriffen wie „ausreichend“ oder „besser“ unnötig viel in die Hände der Richter: „ ... denn eine belangvolle Sache ist et-was völlig Relatives, und was für den einen belangvoll ist, ist es für einen anderen nicht.“ Und von seinem Fall der Rechtsvermutungen lässt sich auf dieses Problem übertragen: „Wenn der Richter von einer Vermutung ausgeht, fallen die Urteile subjektiv aus. Wenn aber das Gesetz von einer Vermutung ausgeht, gibt es dem Richter eine klare Richtlinie.“ Das Gesetz, in diesem Falle eine Verfassung, sollte also so klar und einfach wie möglich sein.
Wenn nur die Union mit ihren „Maßnahmen“ ein angestrebtes Ziel erreichen kann, gibt es kein Deuteln. Das entspräche dem Geist von Montesquieu und liberalem Verständnis von den Staatsfunktionen, von der Aufgabenteilung zwischen Bürger und Staat: Erst wo Bürger, freiwillige Solidargemeinschaften, Gemeinden, Länder, Regionen, Nationen angestrebte Ziele nicht erreichen können, soll die Union zuständig sein.
Im übrigen schließt die Beachtung des Haushaltsgrundsatzes „der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ (z. B. § 6 HGrG, § 7 BHO) aus, dass Gemeinden, Länder oder der Bund auf Aufgaben beharren könnten, die „von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend erreicht werden können“: Maßnahmen zur Erreichung von Zielen, die gemäß den Haushaltsgrundsätzen ausgeführt werden, müssen die Ziele zumindest „ausreichend“ erreichen. Anderenfalls wäre der Einsatz von Mitteln für die „Maßnahme“ nicht wirtschaftlich und sparsam. Auch damit ist gewährleistet: Kein Ziel der Union würde gefährdet, wenn die EU nur solche Maßnahmen bzw. Aufgaben zur Erreichung der Ziele an sich zieht, die nur auf Unionsebene „erreicht werden können.“
Ob nun die Union es „besser“ oder „wirksamer“ kann: Die Beachtung der Haushaltsgrundsätze wür-de stets gewährleisten, dass sich die lokalen, regionalen und zentralen Ebenen der Mitgliedstaaten nur solche „Maßnahmen“ bzw. Aufgaben zumuten dürfen, die sie auch gut oder wirksam genug erreichen können. Das reicht und genügt dem Subsidiaritätsprinzip. Alles andere erinnert in Abwandlung an einen alten ironischen Seufzer: Jetzt macht die Union die Aufgabe besser. Wie schön, wenn die Aufgabe wieder gut gemacht würde!
Wenn die EU nur dann Kompetenzen an sich ziehen darf, wenn Ziele der Verfassung nur auf Uni-onsebene erreicht werden können, würde das Subsidiaritätsprinzip ganz praktisch auch dort gestärkt, wo der Konventsentwurf eine klare Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage ist: beim Frühwarnsystem, beim Klagerecht der nationalen Parlamente und bei der Aufnahme der lokalen und regionalen Ebenen in Art. 9 Abs. 3.
Zu 6.:
Alle Ziele des „magischen Vielecks“ im deutsche Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (außer dem auch hier als nicht operabel erkannten Ziel „außenwirtschaftliches Gleichgewicht“) werden im Artikel angeführt, dazu Nachhaltigkeit und speziell Umweltziele. Ausgerechnet Geldwertstabilität fehlt.
Das ist auch politisch-psychologisch ein Fehler, wenn man eine möglichst breite Zustimmung der Deutschen gewinnen will. Aber auch in den anderen Mitgliedstaaten und in den Beitrittsländern wird der hohe soziale Wert stabilen Geldes erkannt. Geldwertstabilität gehört zu den konstituierenden Prinzipien der Marktwirtschaft.
Bei der Formulierung kommt nur „Geldwertstabilität“ oder „Preisniveaustabilität“ in Frage. Denn es ist schon verwunderlich, dass auch in den Vertragstexten zuvor wie jetzt in Teil III des Konvents-entwurfs mit der beliebten, weil griffigen und dennoch falschen Kurzbezeichnung „Preisstabilität“ in die Irre geführt wird: In der Marktwirtschaft müssen die Preise flexibel sein, stabil aber das Preisniveau bzw. der Geldwert. Sonst funktioniert das dezentrale Lenkungssystem der relativen Preise in der Marktwirtschaft schlecht, lenkt knappe Ressourcen in die falsche Richtung, führt zu Stockungen der Absatzwege und gefährdet so auch Arbeitsplätze...
Zu 7.:
Im ersten Artikel von „Titel IV: Die Organe der Union wird in Art. 18 Abs. 3 die loyale Zusammenar-beit auf „Jedes Organ...“ bezogen, nicht etwa auf „Diese Organe“: die zuvor ohne die Europäische Zentralbank genannten Organe. In der Frage der Unabhängigkeit der EZB würde die Formulierung „Diese Organe“ für mehr Klarheit sorgen.
Außerdem könnte „Organ“ der EU allenfalls die Europäische Zentralbank sein. Wegen des besonderen institutionellen Charakters eines unabhängigen und nur auf die Wahrung der Geldwertstabilität verpflichteten Hüters der Währungsverfassung muss das Europäische System der Zentralbanken auch als Institution besonderer Qualität in einem gesonderten Kapitel der Verfassung aufgeführt werden, nicht als „Organ“, wie die EZB in Art. 29 Abs. 3 unter „Sonstige Organe und Einrichtungen“ bezeichnet wird.
Damit würden zugleich Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten in Art. 29 bereinigt: Im gesamten Artikel 29 als erstem der Artikel zu „Sonstige Organen und Einrichtungen“ geht es immer wieder um das, was auch im Artikel-Text korrekt bezeichnet wird als „Das Europäische System der Zentralbanken“. Und das wird – durchaus gemäß Subsidiaritätsprinzip – im 1. Satz des 1. Absatzes von Artikel 29 präzise definiert: „Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken“.
Dann könnte man sogar in der Bezeichnung des Artikels das benennen, um das es in der Substanz geht: Das Europäische System der Zentralbanken. Denn das ist es – und nicht „Die Europäische Zentralbank“ in der jetzigen Artikel-Benennung –, um das es geht, wenn hier von den Zielen die Rede ist: „Sein vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten.“
Auch hier scheint im Konventstext ein wenig der Überblick verloren gegangen zu sein. Diese Unklarheit ist ein zusätzlicher Grund, die Geldwertstabilität in den Zielkanon der Union in Art. 3 aufzunehmen (s. o.).
Zu 8.:
Wenn die Mitgliedstaaten nur gesetzgeberisch tätig werden können, „sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder entschieden hat, diese nicht mehr auszuüben“ (Art. 11 Abs. 2 Satz 2), führt das in der Praxis zur Kompetenzverlagerung an die Union. Selbst die föderale Ordnung eines kleinen Landes wie Belgien hat keinen generellen Vorrang der Bundesgesetzgebung, sondern für Fälle von Zuständigkeitskonflikten einen Schiedshof. Zur Formulierung einer Änderung des Textes von Art. 11 Abs. 2 vgl. zu 9. den 1. Vorschlag für Änderungen des Textes.
Zu 9.:
Mit den folgenden Änderungen zur Härtung des Subsidiaritätsprinzips zusätzlich zur Verankerung in Werten und Zielen der Union könnte insbesondere einer EU-Gesetzgebung zugunsten von „Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten“ (Art. 3 Abs.3) oder von „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ (Art. II-36, Art. III-6, Art. III-55, Art. III-136) engere Grenzen gesetzt werden.
Vorschläge für Änderungen des Textes:
In Art. 11 Abs. 2:
Der neue letzte Satz des Absatzes sollte lauten: „Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeiten nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit wahr.“ (Ergänzung kursiv).
Mit dieser Formulierung entfiele auch der bisherige Zusatz „... sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder entschieden hat, diese nicht mehr auszuüben.“ Denn der jetzige Konventstext betont hier bei der geteilten Zuständigkeit, also einschließlich konkurrierender Gesetzgebung, Vorrecht der Union. Die Konzentration auf die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gerade im Absatz zur geteilten Zuständigkeit hätte den aus schlechter Erfahrung gehärteten Vorteil, den Montesquieu so zusammenfasst: „Wenn bei einem Gesetz Ausnahmen, Be-grenzungen, Abwandlungen nicht unbedingt nötig sind, ist es sehr viel besser, keine hinzuzusetzen.“ Das könnten Verteidiger der Konventsfassung zwar auch gegen die hier vorgetragenen Ergänzungen und Abwandlungen einwenden, aber unsere sind unbedingt nötig, um das Subsidiaritätsprinzip gerade hier abzusichern.
Eine unzulässige Beschneidung des EU-Rechts kann andererseits aus der Neuformulierung nicht folgen. Denn in „Art. 10: Das Unionsrecht“ steht an der rechten Stelle der Vorrang des Unionsrechts: „Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.“ (Abs. 1). Der Konventstext von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 folgt allerdings der Formulierung des deutschen Grundgesetzes zur konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 72 Abs. 1): „Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.“
In Art. 11 Abs. 3:
Ergänzung im Satz: „Die Union ist nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zuständig für die Förderung und Gewährleistung der Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten.“ (Ergänzung und Änderung kursiv („für“ statt „im Hinblick auf“: Das 21. Jahrhundert kann den Verzicht auf das Kanzlei-Deutsch des 19. Jahrhunderts verkraften.).
In Art. 11 Abs. 5:
Analog zu den Ergänzungen in den Absätzen 3 und 5 könnte der Satz ergänzt werden: „In bestimmten Bereichen ist die Union unter den in der Verfassung genannten Bedingungen und nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit befugt, Maßnahmen zur Koordinie-rung, Ergänzung oder Unterstützung ... durchzuführen, ... tritt.“ (Ergänzung kursiv).
In Art. 11 Abs. 6:
Vor allem wegen des expliziten Bezugs zu Teil III mit einigen für die Durchsetzung des Subsidiari-tätsprinzips wichtigen Detail-Bestimmungen folgende Ergänzung:
„Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und aus den jeweiligen Bestimmungen zu den einzelnen Bereichen in Teil III.“ (Ergänzung kursiv).
In Art. 13:
Abs. 1 wird ergänzt: „Die Union teilt nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismä-ßigkeit ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ... zuweist.“ (Ergänzung kursiv).
In Art 14:
Der Text wird ergänzt und um eine im Sinne von Zentralisierung der Wirtschaftspolitik gefährlich interpretierbare Aussage gekürzt: „Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union.“ (Ergänzung kursiv).
Es entfällt damit auch der problematisch interpretierbare Zusatz „... insbesondere durch die Ausarbeitung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik".
In Art. 16:
Ergänzung in Abs. 1: „Die Union kann nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnis-mäßigkeit Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen ergreifen.“ (Ergänzung kursiv).
Art. 17:
Auch hier besonders wichtige Ergänzung wegen des Generalklausel-Charakters und wegen des ex-pliziten Hinweises auf die Detail-Regelungen des gesamten, umfangreichen Teils III: „Erscheint nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in Teil III festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der Ziele der Verfassung zu verwirklichen, und sind in dieser Verfassung die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, ... Vorschriften.“ (Ergänzung kursiv).
Damit würde zugleich eine enge Verbindung zum guten Vorwarnsystem bei möglichen Verletzun-gen des Subsidiaritätsprinzips in Art. 17 Abs. 2 hergestellt.
10.:
In Art. 13 könnte bei der geteilten Zuständigkeit durch Ergänzung in Abs. 2 präzisiert werden:
„Die geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:
Binnenmarkt, soweit nicht die Union für die erforderlichen Wettbewerbsregeln ausschließlich zu-ständig ist (Art. 12), ... Gesundheitswesens.“ (Ergänzung kursiv).
Damit wäre beim Ordnungsrahmen des Binnenmarktes die Zuständigkeit nationaler Kartellbehörden nach dem Subsidiaritätsprinzip abgegrenzt durch Verweis auf den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Union nur für die „für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen Wettbewerbsregeln“ in Art. 12.
11.:
Die Forderung folgt dem Verfassungsentwurf der European Constitutional Group.
Dafür sollte in „Artikel 18: Die Organe der Union“ ein Absatz 4 eingefügt werden, weil zuvor in Ab-satz 3 das verfassungskonforme Handeln der Union eingefordert wird.
12.:
Die Forderung verbindet den Grundansatz des Artikels 10 des Verfassungsentwurfs der European Constitutional Group mit dem Initiativ- und Ratifizierungsverfahren in Art. IV-7, bezieht aber im Gegensatz zum Entwurf der ECG neben den nationalen Parlamenten auch das Europäische Parlament ein.
Zur Durchsetzbarkeit der in den Erläuterungen vorgeschlagenen Formulierungen:
Einige hier vorgeschlagene Ergänzungen und Änderungen des Konventstextes zur expliziten Veran-kerung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in mehreren Artikeln könnten mit dem Hinweis verworfen werden, sie seien überflüssig, weil diese Grundsätze bereits in Art. 9 Abs. 1 verankert seien.
Die Forderung nach solchen Änderungen hätte aber auch in diesem ungünstigen Falle einen Vorteil: In nicht unwahrscheinlichen Rechtsstreiten zu Kompetenzfragen, vor allem zu den Teilen II und III, könnten offiziell und schriftlich so begründete Zurückweisungen hilfreich sein. Denn mit den Zurückweisungen wäre die generell formulierte Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in Art. 9 Abs. 1 auch auf solche strittigen speziellen Fälle geteilter Zuständigkeiten bestätigt.
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