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Strafrecht international: „Ein Mörder ist ein Mörder.“

Logo des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag
Auf der Konferenz „Verteidigung an den Internationalen Strafgerichtshöfen“ in Berlin wurde die Praxis internationaler Strafgerichtsverfahren untersucht – oft die Grundlage für Aussöhnung, Rechtsstaatlichkeit und Frieden.

Jahrhunderte lang blieben Grausamkeiten in Diktaturen oder in Kriegs-, Bürgerkriegs- und sonstigen Konfliktgebieten ungesühnt. Dies änderte sich im 20. Jahrhundert, als mit den Kriegsverbrecherprozessen von Nürnberg erstmals in einem Gerichtsverfahren die politischen Verantwortlichen für Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Rechenschaft gezogen wurden. Heute muss jeder, der Menschenrechte schwerwiegend verletzt, Menschen verfolgt, foltert oder tötet oder hierfür organisatorisch oder politisch verantwortlich ist, mit einer Strafe rechnen.

Gerechtigkeit zu erreichen ist fast unmöglich

Die internationalen Verfahren wegen der Vorkommnisse in Ex-Jugoslawien, Ruanda oder Sierra Leone legen darüber Zeugnis ab, zeigen aber auch, wie schwer es ist, am Ende der langwierigen Verhandlungen Recht zu sprechen. Gerechtigkeit zu erreichen ist fast unmöglich. Bei der Konferenz, die der Verein Internationale Strafverteidiger Deutschland e.V. (ICDL) und die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit gemeinsam in Berlin durchgeführt haben, wurden neue Erkenntnisse über die Gewährleistung von Menschenrechten bei internationalen Gerichtsverfahren diskutiert und Erfahrungen zur Praxis internationaler Strafgerichtshöfe ausgetauscht.

Eröffnung durch Rolf Berndt
Rolf Berndt, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, stellte in seinem Grußwort die Frage nach der Unteilbarkeit der Menschenrechte und verwies auf die hohe Verantwortung, die alle an einem internationalen Strafgerichtsverfahren Beteiligten tragen. Am Beispiel des ehemaligen Präsidenten von Liberia, Charles Taylor, der sich zurzeit vor dem Sondergerichtshof für Sierra Leone in Den Haag für seine Rolle im Bürgerkrieg Sierra Leones zu verantworten hat, nahm er ein gelegentlich in der Öffentlichkeit zu hörendes Argument auf: „Angesichts der geschehenen Verbrechen wünschen sich viele, möglichst schnell einen Schuldigen benennen und zur Verantwortung ziehen zu können. Manche fragen sich, ob die Menschenrechte für einen notorischen Menschenrechtsverletzer wie Taylor überhaupt zur Anwendung kommen müssen, ob man nicht vielmehr Gleiches mit Gleichem vergelten solle.“ Die Antwort auf solche Fragen müsse jedoch eindeutig sein: „Gerade bei Prozessen, die im weiteren und engeren Sinne Verbrechen gegen die Menschlichkeit zum Gegenstand haben“, sagte Berndt, müssten „die Menschenrechte für alle Beteiligten gelten. Verfahren, die hier zweierlei Maß anwenden, sind unglaubwürdig und werden nicht dazu beitragen können, Schuld zu sühnen und Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit zu schaffen.“

Kampf mit „ungleichen Waffen“

Professor Albin Eser, emeritierter Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht, stellte in seinem Eingangsreferat zunächst fest, dass die Verteidigung die Achillesferse der internationalen Strafgerichtsbarkeit sei und gab einen Überblick über die Vor- und Nachteile der Selbstverteidigung (self representation) von Angeklagten. Sowohl Selbst- wie auch Drittverteidigung, also die Einbindung eines Verteidigers bieten jede für sich Vor- und Nachteile, weshalb Eser für eine kumulative Verteidigung plädierte, die beide Instrumente kombiniert.

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