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Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Mut zur Freiheit

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,
MdB, Bundesministerin a.D.



Der Liberalismus ist als Bewegung für die Freiheitsrechte der einzelnen Bürger entstanden, als Bewegung zur Abkehr von illegitimen Machtansprüchen staatlicher Herrscher. Die im Grundgesetz verankerten Freiheitsrechte sind das Ergebnis Jahrhunderte langer Auseinandersetzungen zwischen Herrschenden und Beherrschten. Sie stehen in der Tradition John Lockes, Charles de Montesquieus und der europäischen Aufklärung. Sie sind eine Errungenschaft, die für unsere freiheitliche, rechtstaatliche Verfasstheit konstitutiv ist.
In den letzten Jahren jedoch haben die Bundesregierungen – gleich welcher politischen Couleur – immer stärker grundgesetzliche Barrieren gegen Grundrechtseingriffe systematisch zu schleifen versucht. Ihr Vorgehen richtete sich dabei auf nahezu sämtliche Bereiche der in den Grundrechten verankerten bürgerlichen Freiheiten: Die Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ja nicht einmal vor dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit schrecken sie zurück, wie man wieder an den jüngsten Plänen des Verteidigungs- und Innenministers erkennen kann.
Überzeugte Liberale können und dürfen diesen verhängnisvollen Trend nicht hinnehmen. Lassen Sie mich daher mein nachdrückliches Plädoyer gegen diese kontinuierlichen Zerstörungsversuche der grundgesetzlichen Freiheiten beginnen mit einer kurzen Analyse der zentralen Konzepte von Freiheit und Sicherheit.

Freiheit und Sicherheit

Freiheit verortet im materiellen Rechtsstaat bedeutet Freiheit vor staatlichen Eingriffen in die Freiheitsgrundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Freiheiten also, wie sie in Form der Grundrechte in Deutschland Verfassungsrang besitzen. Freiheitsgrundrechte sind daher zunächst und zuallererst Abwehrrechte des Einzelnen gegen freiheitsbeschränkendes staatliches Handeln. Die Verwirklichung dieser Freiheiten hängt in entscheidendem Maße von der Verfasstheit des Staates, genauer von seiner Rechtsstaatlichkeit ab.
Im Rahmen unserer verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes kommt den Grundrechten in den Artikeln 1 bis 19 Grundgesetz eine überragende Bedeutung beim Schutz der bürgerlichen Freiheiten zu. Gesetze gelten nur im Rahmen der Grundrechte, alle ordnungsgemäß im Gesetzgebungsverfahren verabschiedeten Gesetze müssen die Grundrechte beachten. Anders war es in der Weimarer Reichsverfassung, in der die Grundrechte nur im Rahmen der Gesetze galten. Im Gegensatz zum formellen Rechtsstaat gewährt der Staat die Freiheitsrechte nicht, sie binden staatliches Handeln. Zunehmend wurde und wird betont, dass der Staat nicht allein gezwungen ist, von Eingriffen in die Freiheitsrechte der Bürger abzusehen, sondern andererseits auch verpflichtet ist, den Bürger vor Grundrechtseingriffen anderer Bürger in Schutz zu nehmen.
In unserer Verfassung ist bereits das Spannungsverhältnis zwischen dem Verständnis der Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat einerseits und als Anspruchsrechte des Bürgers auf Grundrechtsschutz durch den Staat andererseits angelegt. Je mehr, je öfter, je stärker der Staat seiner Schutzpflicht gegenüber dem Bürger vor Grundrechtseingriffen anderer Bürger somit nachkommt, desto stärker und intensiver greift er in die Grundrechte der Bürger ein.
In der Nachkriegsgeschichte der Bundesrepublik gelang es den verantwortlichen Politikern in Bonn bzw. Berlin und den Verfassungshütern in Karlsruhe, eine ausgewogene, wenn auch oftmals fragile Balance zwischen den beiden politischen Zielgrößen der Freiheit und der Sicherheit zu finden – viele namhafte Liberale wie Walter Scheel, Hans-Dietrich Gen­scher, Burkhard Hirsch und Gerhart Baum haben dabei stets nachdrücklich Partei für die Stärkung der Freiheitsrechte ergriffen. Bereits in den 1990er-Jahren drohte diese Balance angesichts einer drastischen Zunahme der Begehrlichkeiten von Sicherheitspolitikern quer durch alle politischen Lager aus dem Gleichgewicht zu geraten. Die Debatte über den so genannten Großen Lauschangriff markierte den Höhepunkt dieser Entwicklung im vergangenen Jahrzehnt.
Wie bei so vielen anderen Entwicklungen markierte der 11. September 2001 auch für das Verhältnis zwischen Innen- und Rechtspolitik, zwischen Sicherheits- und Grundrechtspolitik also, einen deutlichen Einschnitt. Unter dem Eindruck der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus nutzten Sicherheitspolitiker die Ängste und Sorgen der Menschen, um im Rahmen von immer neuen »Sicherheitspaketen« kontinuierlich die Grundrechte zu beschneiden. Was Rot-Grün unter Innenminister Otto Schily begann, setzte die Große Koalition unter Wolfgang Schäuble verschärft und in letzter Zeit geradezu exzessiv fort.
Dabei legt gerade der Bundesinnenminister ein in hohem Maße bedenkliches Verfassungsverständnis an den Tag. Anstatt die ihm nach der Geschäftsordnung der Bundesregierung (§ 26) zukommende ehrenvolle Aufgabe wahrzunehmen, alle Gesetzesentwürfe vor deren Einbringung am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen, verfolgt er konsequent den Versuch, Freiheit radikal zu Gunsten der Sicherheit, zu Lasten der Freiheit, zu verschieben. Diese Bemühungen sind symptomatisch für die Entwicklung, dass weite Teile der deutschen Politik die Verfassung nur mehr als ein Gefängnis begreifen, aus dem es auszubrechen gelte.
Nur noch das Bundesverfassungsgericht setzt dieser Entwicklung, die für die Freiheitsrechte verheerende Folgen hat, Grenzen – Grenzen allerdings, die die Politik wiederum seit Jahren zunehmend missachtet. Liberalen gebührt das Verdienst, diese Tendenzen frühzeitig erkannt und benannt zu haben und die entscheidenden Einhalt gebietenden Urteile des Bundesverfassungsgerichts erstritten und unterstützt zu haben.


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