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»Heimliche« Vaterschaftstests strafbar?

Corinna Werwigk-Hertneck

Die Wellen schlagen hoch: Jedes zehnte Kind soll ein »Kuckuckskind« sein.

Die moderne Gendiagnostik fordert Politik und Gesellschaft heraus. Angeblich sollen 50.000 Tests pro Jahr zur Feststellung der Vaterschaft erstellt werden. Die Justizministerkonferenz hatte sich im Jahr 2003 bereits der Zulässigkeit »heimlicher« Vaterschaftstest angenommen. Nun will Bundesjustizministerin Zypries in einem Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz) ein Verbot dieser Vaterschaftstests ohne Einwilligung der Kindesmutter verbieten.

Auch der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.01.2005 entschieden, dass die Untersuchungen des genetischen Materials eines anderen Menschen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen und damit rechtswidrig sind. Dieses Grundrecht des Kindes stehe auch nicht hinter dem Interesse des als Vater geltenden Mannes zurück, sich Gewissheit über seine biologische Vaterschaft zu verschaffen. Deshalb dürfe das Ergebnis einer solchen Untersuchung in einem Zivilprozess nicht verwertet werden, auch nicht als Grundlage eines Anfangsverdachtes.

Die Justizministerin plant außerdem die Strafbarkeit für eine DNA-Vaterschaftsanalyse, wenn sie ohne Zustimmung des Kindes bzw. seiner allein sorgeberechtigten Mutter eingeholt wird.

Es formieren sich die Positionen der Befürworterinnen und Gegner dieser Regelungen im Gendiagnostikgesetz. Die Befürworterinnen sind meist Mütter, die aus Gründen des Familienzusammenhalts oder aus rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen kein Interesse daran haben, die wahre Vaterschaft geklärt zu wissen. Die meist männlichen Gegner des Gesetzgebungsvorhabens weisen daraufhin, dass mit den modernen Mitteln der DNA-Analyse das typisch männliche Schicksal beendet sei, dass nur die Mutter eines Kindes eindeutig festgestellt werden kann. (Schon die alten Römer wussten: »pater incertus est, mater certa est«).

Die Zulässigkeit »heimlicher« Vaterschaftstests ist heute durch kein Gesetz ausdrücklich geregelt. Die rechtlichen Fragestellungen sind vielschichtig. So überlagern sich rechtliche Fragen der Gendiagnostik mit familienrechtlichen, strafrechtlichen und vor allem verfassungsrechtlichen Themen. Die gesellschaftliche Diskussion ist beispielhaft bei derartigen verfassungsrechtlichen Kollisionen verschiedener Interessen und Rechtspositionen:

Ist ein heranwachsendes oder bereits volljähriges Kind Auftraggeber eines heimlichen Abstammungstests, kann es sich auf das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung berufen.

Ist der Vater Auftraggeber eines heimlichen Abstammungstests, kommen grundsätzlich zwei Konstellationen in Betracht: Zum einen kann der rechtliche Vater – etwa der Ehemann oder der Vater aufgrund Anerkennung – ein Abstammungsgutachten ohne Zustimmung des Kindes oder der Mutter in Auftrag geben, wenn er Zweifel hat, ob er tatsächlich biologischer Vater ist.
Zum anderen kann ein (möglicherweise) biologischer Vater, der mit der Mutter Geschlechtsverkehr hatte, ein derartiges Gutachten mit dem Ziel in Auftrag geben, die Vaterschaft des bisherigen rechtlichen Vaters zu widerlegen oder seine eigene Vaterschaft festzustellen. Der Wunsch eines Mannes nach Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstamme, ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts berechtigt und in seinem allgemeinem Persönlichkeitsrecht begründet, auch wenn sich aus diesem Recht auf Kenntnis der (biologischen) Vaterschaft allein allerdings noch kein Anspruch auf Zuerkennung der rechtlichen Vaterschaft ergebe. Der (potentielle) biologische Vater kann sich bei einem Gutachtenauftrag zusätzlich auf Art. 6 des Grundgesetzes berufen, der den Schutz der Familie vorsieht.

Bei dem in der Praxis offenbar nicht seltenen Fall, dass die Mutter den Abstammungstest mit DNA-Material des rechtlichen oder vermuteten biologischen Vaters in Auftrag gibt, um bei ihr vorhandene Zweifel zu beseitigen, wer biologischer Vater ist, dürfte sie sich grundsätzlich auch auf ihr eigenes allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen können. Ein derartiges Recht der Mutter auf Kenntnis, wer Vater ist, hat – soweit ersichtlich – das Bundesverfassungsgericht noch nicht ausdrücklich anerkannt. Als konsequente Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zum Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung und zum Recht des Vaters auf Kenntnis der Vaterschaft erscheint es sachgerecht, grundsätzlich ein entsprechendes Recht der Mutter aus ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleiten.

Aus den selben grundrechtlichen Positionen, also dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem grundrechtlichen Schutz von Familie und elterlichem Erziehungsrecht, können sich Rechte ergeben, die gegen die Zulässigkeit heimlicher Abstammungsuntersuchungen sprechen. Hier ist die Familiensituation maßgeblich und eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtspositionen der Beteiligten vorzunehmen.

Es bleibt festzuhalten, dass sowohl das Kind als auch die biologischen Eltern jeweils ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz haben. Das Kind könnte ein Recht auf Beibehaltung des Status quo haben, da eine bestehende soziale Familie zusätzlich durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG geschützt wird. Aus diesem Grund hat es das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.04.2003 akzeptiert, dass der Gesetzgeber dem leiblichen Vater auch ein Anfechtungsrecht versagen kann und den Interessen der bestehenden Familie und ihrer Mitglieder Vorrang eingeräumt hat. So könnte es konsequent und sachgerecht sein, den Rechten von Mutter und Kinder im Fortbestand der bestehenden Familie Vorrang einzuräumen und etwaige heimliche Abstammungstests, insbesondere durch den biologischen Vater, als unzulässig und gerichtlich nicht verwertbar zu behandeln, wie dies der BGH in seiner jüngsten Entscheidung angenommen hat.

Als Fazit muss festgehalten werden, dass die Abwägung dieser grundrechtlich geschützten Positionen aller Beteiligten eine differenzierte Betrachtungsweise gebietet. Auch eine untergeschobene Vaterschaft ist ethisch bedenklich, zumal sie für den Betroffenen weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen hat.

Die »heimliche« Entnahme von Proben muss dem Personenkreis gestattet sein, dem zivilrechtlich ein geregeltes, eigenes Anfechtungsrecht zusteht. Dieser Personenkreis kann sich so auf schonende, die familiären Beziehungen nicht beeinträchtigende Weise und ohne Gerichtsverfahren Gewissheit über die Vaterschaft verschaffen.

Eine Strafbarkeit begegnet angesichts der grundrechtlich geschützten Position der berechtigten Väter erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, so dass dieser Vorschlag nicht unterstützt werden kann.

Corinna Werwigk-Hertneck, Justizministerin a.D., Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Stuttgart.



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