Walter Hirche
Der Standort Deutschland droht im internationalen Wettbewerb immer mehr an Boden zu verlieren. Neben zu hohen Lohnzusatzkosten, einem unübersichtlichen Steuersystem und überbordender Bürokratie ist dafür auch ein überreguliertes und viel zu starres Arbeitsrecht verantwortlich. Hier und da gelingt es den Tarifpartnern zwar, sich im Interesse der Arbeitsplätze mit Hilfe von betrieblichen Vereinbarungen ein wenig Luft zu verschaffen. Doch werden diese ermutigenden Signale stets konterkariert von gesetzlichen Regelungen der rot-grünen Bundesregierung, die immer neue Hürden für die Wirtschaft errichtet. Zu der unaufhörlich wachsenden Zahl rot-grüner Wachstums- und Beschäftigungsbremsen gehört auch der jetzt vorgelegte Entwurf eines neuen Antidiskriminierungsgesetzes.
Diskriminierung verhindern, das ist eine gute Sache. Unser Grundgesetz ist da eindeutig. Klagen gibt es in Deutschland kaum. Warum jetzt aber ein bürokratisches Monster, mit dem die Bundesregierung weit über das durch die EU-Richtlinien vorgeschriebene Maß hinausgeht und damit vorsätzlich unnötige Belastungen und Wettbewerbsnachteile für die deutsche Wirtschaft provoziert. Nachdem Berlin zunächst mit der Umsetzung der europäischen Vorgaben so lange gewartet hat bis sich Brüssel zu einem Vertragsverletzungsverfahren herausgefordert sah, folgt jetzt die Rache des Oberlehrers, der alles besser weiß.
Unser Land krankt wahrlich nicht an einer zu geringen Regelungsdichte und die EU steht sicher nicht im Verdacht, nicht konsequent genug gegen die Benachteiligung gesellschaftlicher Gruppen vorzugehen. Aber die Bundesregierung will sich zu Lasten von Wirtschaft und Beschäftigung zum europäischen Musterknaben aufspielen. Früher hatte Deutschland eine europäische Spitzenposition beim Wirtschaftswachstum. Heute nimmt es diese Position bei wachstumshemmenden Gesetzen ein.
Europäische Regelungen
Es wäre völlig ausreichend gewesen, wenn die EU-Vorgaben zum richtigen und wichtigen Schutz gesellschaftlicher Gruppen vor Diskriminierung eins zu eins umgesetzt worden wären. Bereits nach diesen Vorgaben ist in Beschäftigung und Beruf ein umfassendes Benachteiligungsverbot wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Ausrichtung gewährleistet. Der Begriff »Diskriminierung« ist dabei außerordentlich weit gefasst und beinhaltet auch so genannte »Belästigungen«, wenn diese mit Rasse, Geschlecht, Religion etc. in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus gilt noch eine Beweislastumkehr zugunsten des Arbeitnehmers. Wenn dieser – etwa bei einer verweigerten Einstellung – Tatsachen glaubhaft machen kann, die eine Diskriminierung vermuten lassen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass er den Arbeitnehmer nicht diskriminiert hat. Ein solcher Beweis wird im Einzelfall nicht leicht zu führen sein. Für Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot sind wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen. Schließlich dürfen sich Organisationen, die »Interesse am Schutz der betroffenen Personengruppen« haben, an entsprechenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren beteiligen.
All das zeigt, dass die europäischen Regelungen ohnehin schon ein außerordentlich hohes Schutzniveau erreichen. Es wäre durchaus zu fragen gewesen – und zwar rechtzeitig vor Erlass der EU-Richtlinien –, ob die Lage der formell geschützten Personengruppen in der EU wirklich derart weit gehende Regelungen erfordert hätte und ob das Subsidiaritätsprinzip eine Normsetzung durch den Rat der Europäischen Union überhaupt rechtfertigt. Um es klar zu sagen: Die Richtlinien sind in einzelnen Regelungen überzogen. Sie stellen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor zum Teil unkalkulierbare Risiken. So droht etwa im Bereich von Einstellungen eine Flut von Klagen abgelehnter Bewerber. Das führt zu einer weiteren unnötigen »Verrechtlichung« vieler Bereiche, insbesondere im Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Es wäre Aufgabe der Bundesregierung gewesen, diese Vorschriften vor der Umsetzung in deutsches Recht sorgfältig und gründlich zu analysieren und die noch verbliebenen Gestaltungsmöglichkeiten zugunsten der deutschen Unternehmen zu nutzen. Der am 16. Dezember 2004 von den Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen eingebrachte Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes stellt sich dieser Notwendigkeit allerdings nicht. Er verschärft im Gegenteil die bereits angelegten Probleme noch und ist in der Wirtschaft zu Recht auf scharfe Kritik gestoßen. Rot-grün erweitert ohne Not das hierzulande schon bestehende Regelungsdickicht. Das ist wieder ein Beispiel für die verfehlte Auffassung, wonach alles besser wird, wenn der Staat nur möglichst viel regelt. Wenn zwei linke Hände helfen wollen, geht bekanntlich immer etwas schief.
Nach den Vorgaben der EU ist ein Benachteiligungsverbot wegen Religion, Weltanschauung, Alter, Behinderung oder sexueller Identität nur in Beschäftigung und Beruf zwingend. Nach dem rot-grünen Entwurf soll das Verbot mit allen damit zusammenhängenden Folgen auf Bildung, Gesundheits- und Sozialleistungen sowie auf Massengeschäfte des täglichen Lebens (Mietverträge, Versicherungen u.ä.) ausgedehnt werden – zu Lasten unserer Wirtschaft und ihrer Beschäftigten. Entscheidend ist doch, dass die alltägliche Praxis im Umgang zwischen Unternehmen und Kunden in unserem Lande kein gesetzliches Diskriminierungsverbot erfordert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass unsere Unternehmen bei Massengeschäften in großem Stil bestimmte Personengruppen diskriminieren. Angesichts unserer Rechtswirklichkeit, die der Maßstab dafür sein sollte, ob Gesetze notwendig sind, sind die neuen Auflagen so überflüssig wie ein Kropf.
Drastische Interpretationen
Von dem gleichen Misstrauen, vor allem gegenüber den Arbeitgebern sind die geplanten Vorschriften auf dem Gebiet von Beschäftigung und Beruf geprägt. Hier hat sich Rot-grün mit besonderem Feuereifer der Forderung der EU nach »abschreckenden Sanktionen« angenommen und diese auf besonders drastische Weise interpretiert. Besonders gefährlich in ihren Folgen für das Einstellungsverhalten von Unternehmen und auch das Klima in den Betrieben ist die Verpflichtung von Arbeitgebern, bei Diskriminierungen unabhängig von ihrem oder dem Unternehmen zurechenbaren Verschulden Entschädigungen in grundsätzlich unbegrenzter Höhe zu zahlen. Eine derart verschuldensunabhängige Haftung ist dem deutschen Zivilrecht wesensfremd. Es bedarf keiner allzu großen Phantasie, um sich vorzustellen, zu welcher Verunsicherung derartige Haftungsvorschriften besonders im Handwerk und beim Mittelstand führen müssen. Unter dem jetzt geplanten gesetzlichen Regime wird jeder Unternehmer sich sehr genau überlegen, ob er sich in unabsehbare Risiken begibt und überhaupt noch einstellt. Er wird die teilweise absurden Summen vor Augen haben, die nach angelsächsischem Recht bei derartigen Verstößen zu zahlen waren, dem diese Strafzahlungen (»punitive damages«) übrigens auch entlehnt sind. Wenn auch zu hoffen steht, dass deutsche Gerichte etwas mehr Augenmaß bewahren werden, ist die Verunsicherung jedenfalls nicht zu bestreiten. Hier muss Rechtsklarheit in einem vernünftigen Sinne geschaffen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen soll der Arbeitgeber auch für das Verhalten Dritter haften, etwa von Kunden, Lieferanten oder sonstigen Geschäftspartnern, gegenüber denen er kein Weisungsrecht hat. Auch diese Regelung wird von der EU in dieser Form nicht gefordert und muss geändert werden. An die Organisations- und Dokumentationspflichten der Arbeitgeber werden schon durch die europäischen Vorgaben hohe Anforderungen gestellt. Weitere Belastungen durch nationale Vorschriften müssen bei dieser Sachlage unbedingt vermieden werden.
In einer Situation, in der allerorten von Entbürokratisierung die Rede ist, in der darüber nachgedacht wird, ob die großzügige Zulassung von Verbandsklagen wirklich der richtige Weg war oder nicht vielmehr ein bedeutendes Hemmnis für dringend nötige Investitionen darstellt, will Rot-Grün dem Betriebsrat oder den in den Betrieben vertretenen Gewerkschaften ein zusätzliches eigenes Klagerecht einräumen. Bei groben Verstößen gegen das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot sollen sie den Arbeitgeber gerichtlich zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zwingen können, ohne dass die oder der Benachteiligte einwilligen muss. Auch diese von der EU nicht zwingend vorgeschriebene Klagemöglichkeit dokumentiert das Bild, das die Bundesregierung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern hat. Hier der angeblich völlig schutzlose Arbeitgeber, der von Gewerkschaften und Betriebsräten auf den Pfad der Tugend gebracht werden muss.
Tatsächlich entspricht dies zum einen nicht der Betriebswirklichkeit, zum andern sind die Rechtsschutzmöglichkeiten des einzelnen Arbeitnehmers schon jetzt völlig ausreichend. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für die Arbeitsgerichte sind wahrlich nicht erforderlich. Wenn nötig, kann sich der Arbeitnehmer zu seiner Unterstützung an die europarechtlich vorgeschriebene Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Das eigene Klagerecht für Betriebsrat und Gewerkschaft ist überflüssig und sollte gestrichen werden.
Auch die Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die gemäß der Richtlinien der EU vorzusehen ist, hat der Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen auf alle Personengruppen erweitert. Zwingend zuständig muss die Stelle nur für den Schutz vor Diskriminierungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft oder Geschlecht sein. Nach der nicht erforderlichen Erweiterung ihrer Zuständigkeit auf alle anderen Diskriminierungsmerkmale droht die Etablierung einer Diskriminierungsbürokratie, die schon nach jetzigem Stand jährlich rund 6 Millionen Euro kosten wird. Eigentlich sollte es darum gehen, jede Chance zu nutzen, um Bürokratie einzudämmen. Stattdessen plant Rot-grün ein neues Zuständigkeitsfeld.
Kein Zweifel: Dieser Gesetzentwurf bedarf mehr als nur einer grundlegenden Überarbeitung. Ziel einer Umsetzung der EU-Richtlinie müsste es sein, Auswüchse im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und der Beschäftigung in unserem Land zu unterlassen. Die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer dürfen mit ihren Arbeitsplatzinteressen nicht gegenüber den Arbeitnehmern in anderen EU-Ländern benachteiligt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf diskriminiert in der Praxis deutsche Arbeitnehmer.
Walter Hirche, Niedersächsischer Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Vorsitzender der FDP Niedersachsen.
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