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Keine geschlechtsbedingten Berufsverbote für Musliminnen!

Irmgard Schwaetzer

Kopftuch für muslimische Lehrerinnen – ja oder nein? Die emotionalen Wellen schlagen hoch in Deutschland, fällt doch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage in eine Zeit der intensiven Auseinandersetzung um die Integration muslimischer Zuwanderer in Deutschland, der weltweiten Sorge um die Ausbreitung eines fundamentalistisch getragenen Terrorismus und der Wahrnehmung damit einhergehender Ängste vor der »Islamisierung« der Zuwanderer in unserer Gesellschaft. Die öffentliche Diskussion wird häufig mit der Unterstellung geführt, dass alle kopftuchtragenden Musliminnen entweder unter der frauenfeindlichen Herrschaft ihres Familienoberhaupts stünden oder für den Islam missionieren wollten. Für Liberale ist es undenkbar, eine Bevölkerungsgruppe derart unter »Generalverdacht« zu stellen. Die sorgfältige Prüfung der Konsequenzen aus dem Verfassungsgerichtsurteil ist also notwendig.

Es geht dabei wahrlich darum, eine Quadratur zum Kreis zu machen: Die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Berufsausübung und die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Religionsausübung muss mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren mit der Neutralitätspflicht des Staates bei der Erziehung der Kinder in staatlichen Pflichtschulen in Übereinstimmung gebracht werden.
Die Richter in Karlsruhe haben sehr wohl zugelassen, dass eine Lehramtsanwärterin als »nicht geeignet« abgelehnt werden kann, wenn sie darauf besteht, beim Unterrichten ein Kopftuch zu tragen. Ein solches Verbot müsse allerdings durch ein Landesgesetz legitimiert sein. Da auch eine angehende Lehrerin durch die Religionsfreiheit geschützt ist, sei eine Ablehnung allerdings nur gerechtfertigt, wenn eine »konkrete Gefahr« von Konflikten oder Beeinträchtigungen bestehe. Das einfache Tragen eines Kopftuches ohne die aktive missionarische Betätigung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Außerdem, so das Gericht, sei nicht nachzuweisen, dass schon der schiere Anblick eines Kopftuches die Kinder beeinflusse. Die Beeinträchtigung für Eltern und Schüler sei also zumutbar.
Andererseits, so das Gericht, birgt das Kopftuch durchaus die abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens. Dies aber muss im Einzelfall geprüft und vor Ort entschieden werden. Allein die Tatsache, dass in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen Musliminnen, die generell ihr Kopftuch tragen, im Schuldienst sind und unterrichten, macht deutlich, dass von einer allgemeinen Störung des Schulfriedens durch kopftuchtragende Lehrerinnen nicht die Rede sein kann.
Aufgrund seiner Geschichte und seiner Traditionen ist Deutschland nicht in dem Umfang laizistisch geprägt wie Frankreich, wo ein generelles Kopftuchverbot auch für Schülerinnen durchgesetzt werden soll, andererseits auch nicht so multikulturell geprägt wie Großbritannien, wo Trägerinnen des Kopftuches speziell in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes herangezogen werden, um Vertrauen in den Staat zu wecken.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Staat ist verpflichtet, die Religionsausübung zu schützen und dabei alle Religionen gleich zu behandeln. In dem Gesetzentwurf, der in Baden-Württemberg diskutiert wird, sollen zwar alle religiösen Bekundungen untersagt, die »Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte und Traditionen« soll vom Verbot aber ausgenommen werden, weil sie dem Erziehungsauftrag der Schule entsprächen und nicht den Eindruck hervorriefen, ein Lehrer träte gegen die freiheitliche Grundordnung, Grundrechte und Gleichberechtigung an. Der bayrische Entwurf untersagt das Tragen solcher Symbole und Kleidungsstücke, die auch als »Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen« nicht vereinbar sei. Beide Gesetze werden, wenn sie verabschiedet werden sollten, sicher wieder in Karlsruhe landen, weil die Frage geprüft werden muss, ob sie dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes widersprechen.
Auf jeden Fall erhalten durch diese Gesetzentwürfe alle die Frauen ein Berufsverbot, die aus religiöser Überzeugung ein Kopftuch tragen. Die Befürworter eines generellen Verbots unterstellen, dass in jedem Fall das Tragen eines Kopftuchs eine politische Demonstration sei. Für Liberale ist eine solche generelle Unterstellung ohne Prüfung des Einzelfalles nicht mit den Überzeugungen und Regeln einer liberalen Demokratie zu vereinbaren. Mit einem generellen Kopftuch- Verbot sind Frauen damit schlechter gestellt als muslimische Lehrer, die weder einem Generalverdacht missionieren zu wollen unterliegen, noch einer bestimmten Prüfung unterzogen werden. Das Berufsverbot würde zudem Frauen treffen, die gerade weil sie einen Beruf anstreben, ihr individuelles Recht auf freiheitliche Entfaltung wahrnehmen, also ihre Gleichberechtigung durchsetzen wollen.
Deshalb wollen die Liberalen Rechtsfrieden und Rechtssicherheit dadurch herstellen, dass in den Ländern klare Vorgaben für das Tragen und Anbringen religiöser Symbole in Klassenzimmern formuliert werden, aber auch die Regeln festgelegt werden, nach denen einer Person die Ausübung der Lehrtätigkeit untersagt werden kann. Dabei sollte im Interesse von Lehramtsanwärterinnen die Entscheidung über ihre Zulassung zum Schuldienst zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem sie noch mit Aussicht auf Erfolg in einen anderen Beruf wechseln können. Die Mitwirkungsmöglichkeiten der Eltern bei der Einleitung eines Verfahrens im Einzelfall sollen in dem Gesetz ebenfalls geregelt werden.

Irmgard Schwaetzer, Mitglied des Vorstands der FNSt




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